Eines der Hauptbetätigungsfelder in der mietrichterlichen Praxis ist die Behandlung von Räumungsklagen, die infolge einer Eigenbedarfskündigung erhoben werden. Die Anzahl der Räumungsklagen hat sich in den letzten fünf Jahren im Amtsgerichtsbezirk München geschätzt verdoppelt, was durchaus eng mit der Entwicklung des Mietwohnungsmarktes zusammenhängen dürfte. In nahezu allen Fällen wird mieterseits der behauptete Eigenbedarf in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten, sodass über den jeweiligen Eigenbedarfsgrund i.d.R. Beweis erhoben werden muss. In der Mehrzahl der Fälle werden zudem mieterseits soziale Härtegründe nach §§ 574, 574a BGB (i.d.R. ärztlich attestierte Gesundheitsbeeinträchtigungen einschließlich psychischer Erkrankungen) vorgetragen und eine Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit verlangt. Unabhängig vom Ausgang des Räumungsrechtsstreits ergeben sich für die Vermieterpartei hierdurch erhebliche praktische Probleme im Zusammenhang mit der Dauer des streitigen Räumungsrechtsstreits, sodass die widerstreitenden Interessen der Parteien häufig durch einen Räumungsvergleich mit Zahlung einer festen Geldsumme mit am besten verwirklicht werden können.

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