Zwar ist der Vermieter aus § 242 BGB verpflichtet, dem Mieter ein geeignetes Alternativobjekt für dessen Wohnbedarf anzubieten, wenn er über ein solches verfügt; seit dem Urteil des BGH vom 14.12.2016 (VIII ZR 232/15, NJW 2017, 547) steht aber fest, dass ein solcher Verstoß nicht die Eigenbedarfskündigung gem. § 242 BGB unwirksam werden lässt, sondern (nur) zu Schadenersatzansprüchen des Mieters führen kann. Nach Meinung des BGH gelten diese Grundsätze sogar dann, wenn ein geeignetes Alternativobjekt bereits vor Zugang der Kündigung vorlag (zu Recht insoweit kritisch Staudinger/Rolfs, Neubearbeitung 2018, Stand: 30.3.2020, § 573 BGB Rn 131a f.). Die Anbietpflicht des Vermieters beschränkt sich auf solche Wohnungen, die im selben Haus oder in derselben Wohnanlage gelegen sind, da die Anbietpflicht nur dem Zweck dient, dem Mieter den Bezug einer Wohnung in dessen vertrautem Umfeld zu ermöglichen (Staudinger/Rolfs, Neubearbeitung 2018, Stand: 30.3.2020, § 573 BGB Rn 133 m.w.N.).

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