Fällt der Eigenbedarf nach Ausspruch der Kündigung und bis zum Ende der Kündigungsfrist weg, ist das Festhalten des Vermieters an der Eigenbedarfskündigung rechtsmissbräuchlich und verstößt demgemäß gegen § 242 BGB (BGH, Urt. v. 9.11.2005 – VIII ZR 339/04, NJW 2006, 220). Zu Recht wird in der Literatur ein anderer Ansatz gewählt und ausgeführt, dass der Vermieter in einem solchen Fall aus § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet ist, dem Mieter den Abschluss eines neuen Mietvertrags zu unveränderten Bedingungen anzubieten (Staudinger/Rolfs, Neubearbeitung 2018, Stand: 30.3.2020, § 573 BGB Rn 121; Schmidt-Futterer/Blank, 14. Aufl. 2019, § 573 BGB Rn 118 u. 73).

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