Der Begriff des Familienangehörigen ist in seinen Einzelheiten umstritten. Nach Auffassung des BGH bieten die Regelungen des Zeugnisverweigerungsrechts in § 383 ZPO und § 52 StPO einen "Anknüpfungspunkt" dafür, wie weit der Kreis zu ziehen ist (BGH, Urt. v. 27.1.2010 – VIII ZR 159/09, WuM 2010, 163). Hiernach zählen zu den privilegierten Angehörigen der Ehegatte, die Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel und Urenkel), die Verwandten in der Seitenlinie bis zum 3. Grad (Geschwister, Nichten und Neffen) und die Verschwägerten in der Seitenlinie bis zum 2. Grad (Schwiegereltern, Schwager). Auch der bereits getrenntlebende Ehegatte ist bis zur Scheidung als Familienangehöriger einzustufen (vgl. zum Ganzen: Schmidt-Futterer/Blank, 14. Aufl. 2019, § 573 BGB Rn 54 f. m.w.N.).

 

Praxistipp:

In der Rechtsprechung wurden folgende Personen als enge Familienangehörige anerkannt: Stiefsohn, Stieftochter, Schwager, Schwiegermutter, Schwiegervater, Schwiegereltern, die folgenden hingegen verneint: Schwager des Vermieters, Schwägerin des Vermieters, Tante des Ehemanns der Vermieterin und Onkel des Vermieters. Die Einzelheiten sind höchst umstritten (Schmidt-Futterer/Blank, 14. Aufl. 2019, § 573 BGB Rn 55 f. m.w.N. aus der Rechtsprechung).

In der Praxis hat der Eigenbedarf für Familienangehörige nur dann Bedeutung, wenn eine nicht zum privilegierten Personenkreis des Vermieters gehörende Person, die in einer anderen Wohnung lebt, in die zu kündigende Wohnung allein oder mit ihren eigenen Haushaltsangehörigen – jedenfalls ohne den Vermieter – einziehen will. In diesem Fall macht der Vermieter deren Wohnbedarf zu einem eigenen Interesse an der Rückgabe der vermieteten Räume, sodass für den Räumungsprozess ein Nutzungsinteresse des Dritten und ein echtes Überlassungsinteresse des Vermieters vorzutragen und ggf. unter Beweis zu stellen ist (Staudinger/Rolfs, Neubearbeitung 2018, Stand: 30.3.2020, § 573 BGB Rn 79).

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