In Praxis kommt es nicht selten zu langen Verfahrensdauern, was oftan den vorgetragenen Härtegründen des Mieters liegt, welche die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens erforderlich machen. Wird ein Mietverhältnis durch eine wirksame Kündigung beendet, entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, woraus sich in erster Linie der Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB ergibt (Staudinger/Rolfs, Neubearbeitung 2018, Stand: 3.5.2019, § 546a BGB Rn 34 m.w.N.). Die Höhe dieses Anspruchs ist nicht davon abhängig, ob und inwieweit der Vermieter aus der Vorenthaltung der Mietsache einen Schaden erlitten hat, ob er den Willen hat, die Sache in Zukunft zu nutzen, oder ob der Mieter die Mietsache tatsächlich noch genutzt hat (Staudinger/Rolfs, Neubearbeitung 2018, Stand: 3.5.2019, § 546a BGB Rn 35). Nach richtiger Auffassung ist folgerichtig auch § 254 BGB unanwendbar, da es sich eben nicht um einen Schadenersatzanspruch handelt (BGH, Urt. v. 15.2.1984 – VIII ZR 213/82, NJW 1984, 1527). Eine analoge Anwendung ist jedenfalls bei unbeweglichen Sachen abzulehnen (Staudinger/Rolfs, Neubearbeitung 2018, Stand: 3.5.2019, § 546a BGB Rn 36).

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