Ein durch den Mieter verspätet i.S.v. § 574b Abs. 2 S. 1 BGB erhobener Widerspruch ist nur dann für die richterliche Entscheidung beachtlich, wenn der Vermieter die Verspätung einredeweise geltend macht, was sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut ("kann ablehnen") ergibt (einhellige Meinung Schmidt-Futterer/Blank, 14. Aufl. 2019, § 574b BGB Rn 9 m.w.N.). Im Gesetz nicht geregelt ist der Fall, dass Härtegründe des Mieters vorliegen, die erst nach Ablauf der Frist des § 574b BGB entstanden sind. Nach vorzugswürdiger Auffassung liegt eine planwidrige Regelungslücke vor, die durch den in § 574 Abs. 3 BGB enthaltenen Rechtsgedanken zu füllen ist, sodass der Mieter wegen solcher Gründe seinen Widerspruch bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung erheben kann (so zu Recht Schmidt-Futterer/Blank, 14. Aufl. 2019, § 574b BGB Rn 10 m.w.N. auch zur Gegenauffassung).

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