Das konkrete Interesse des Vermieters an der Rückgabe der Wohnräume muss bereits im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung (vgl. § 130 Abs. 1 BGB) vorliegen und bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist des § 573c BGB andauern, ein Wegfall des Interesses nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist ist nach richtiger und vorherrschender Meinung ohne Relevanz für die Wirksamkeit der Kündigung (BGH, Urt. v. 9.11.2005 – VIII ZR 339/04, NJW 2006, 220 und BGH, Urt. v. 27.6.2007 – VIII ZR 271/06, NJW 2007, 2845; Palandt/Weidenkaff, 79. Aufl. 2020, § 573 BGB Rn 29; a.A. nach wie vor Schmidt-Futterer/Blank, 14. Aufl. 2019, § 573 BGB Rn 74). Sofern das konkrete Nutzungsinteresse nicht bereits bei Zugang der Kündigung vorlag, ist diese als sog. Vorratskündigung unwirksam (BGH, Urt. v. 29.3.2017 – VIII ZR 44/16, WuM 2017, 432; Staudinger/Rolfs, Neubearbeitung 2018, Stand: 30.3.2020, § 573 BGB Rn 66 m.w.N.). Für den praxisrelevanten Fall des Wegfalls des Nutzungsinteresses im Zeitraum des Zugangs der Kündigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist verstößt eine Weiterverfolgung des Räumungsanspruchs gegen § 242 BGB, sodass der Vermieter den Mieter vom Wegfall seines Nutzungsinteresses in Kenntnis setzen muss und aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben dazu verpflichtet ist, dem Mieter einen Vertrag über die Aufhebung der Kündigungswirkungen bzw. über den Fortlauf des Mietverhältnisses anzubieten, den der Mieter gem. § 151 BGB auch konkludent durch die tatsächliche Fortsetzung des Mietverhältnisses annehmen kann.(vgl. Schmidt-Futterer/Blank, 14. Aufl. 2019, § 573 BGB Rn 42 u. 73 f. m.w.N.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge