Der Härtefallwiderspruch des Mieters bedarf keiner Begründung und auch die in § 574b Abs. 1 S. 2 BGB normierte Obliegenheit zur Erteilung von Auskunft über die Gründe des Widerspruchs begründet keinen materiellen Auskunftsanspruch des Vermieters. Eine Verletzung dieser Obliegenheit durch den Mieter kann nur zu Kostennachteilen nach § 93b Abs. 1, Abs. 3 ZPO führen, andere Rechtsnachteile sind damit aber nicht verbunden (Schmidt-Futterer/Blank, 14. Aufl. 2019, § 574b BGB Rn 3).

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