Für die Frage, in welcher Ausführlichkeit die Kündigungsgründe in der schriftlichen Kündigung anzugeben sind, ist für die Praxis im Ausgangspunkt nach wie vor der Rechtsentscheid des BayObLG vom 17.4.1981 (Allg. Reg. 32/81, WuM 1981, 2000) maßgebend. Es ist zwischen den sog. Kerntatsachen und den sog. Ergänzungstatsachen zu unterscheiden: Erstere müssen in der Kündigung aufgeführt sein, anderenfalls ist diese formell unwirksam. Zu den Kerntatsachen gehören alle Umstände, die eine eindeutige Identifizierung des Kündigungsgrundes und eine Unterscheidung von anderen Gründen ermöglichen. Zu den Ergänzungstatsachen gehören Umstände, die nur der näheren Erläuterung, Ergänzung, Ausfüllung sowie dem Beweis des geltend gemachten Kündigungsgrundes dienen (Schmidt-Futterer/Blank, 14. Aufl. 2019, § 573 BGB Rn 218).

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