In der Praxis kommt es häufig zu rechtlichen Problemen nach der Abgabe von strafbewehrten Unterlassungserklärungen. Diese Probleme resultieren daraus, dass an der von dem Gläubiger vorformulierten Unterlassungserklärung, die im Regelfall der Abmahnung beigefügt ist, Modifikationen vorgenommen werden. Solche Modifikationen führen häufig zu dem Ergebnis, dass die Unterlassungserklärung nicht annahmefähig ist, so dass die sog. Wiederholungsgefahr weiterhin besteht. Ähnlich verhält es sich, wenn nach der Zustellung eines gerichtlichen Beschlusses im einstweiligen Verfügungsverfahren die sog. Abschlusserklärung abzugeben ist. Bekanntlich gewähren im Schnellverfahren erwirkte gerichtliche Beschlüsse nur vorläufigen Rechtschutz. Entscheidet sich der Unterlassungsschuldner, gegen den gerichtlichen Beschluss nicht vorzugehen, muss er dafür Sorge tragen, dass die vorläufige Regelung in eine finale Regelung überführt wird. Dies erfolgt über eine von ihm abzugebende Abschlusserklärung. Unterlässt ein Unterlassungsschuldner die Überführung in eine finale Regelung, ist der Unterlassungsgläubiger berechtigt, den Unterlassungsanspruch im Hauptsacheverfahren geltend zu machen. Hinweis: Wer als Unterlassungsschuldner entscheidet, eine solche Abschlusserklärung abgeben zu wollen, sollte aus Kostengründen darauf achten, dass die Abschlusserklärung innerhalb von zwei bis drei Wochen nach Zustellung des gerichtlichen Beschlusses gegenüber dem Unterlassungsgläubiger abgegeben wird. Andernfalls ist der Unterlassungsgläubiger berechtigt, mittels eines (kostenintensiven) Abschlussschreibens die Abgabe der Abschlusserklärung zu verlangen. In der Abschlusserklärung muss zum einen angegeben werden, dass der konkret mit Datum und Aktenzeichen benannte gerichtliche Beschluss als zwischen den Parteien verbindliche Regelung anerkannt wird. Darüber hinaus muss ein Verzicht auf die "Rechte aus §§ 924, 926, 927 ZPO" erklärt werden. In einem von dem OLG Nürnberg zu entscheidenden Sachverhalt hatte der dortige Unterlassungsschuldner den gerichtlichen Verfügungsbeschluss in der Abschlusserklärung zwar als verbindliche Regelung anerkannt. Er hatte jedoch keinen Verzicht auf die Rechte aus §§ 924, 926, 927 ZPO erklärt, obwohl der Unterlassungsgläubiger einen entsprechenden Verzicht ausdrücklich gefordert hatte. Das OLG Nürnberg wies darauf hin, dass ein Verzicht auf die vorgenannten Rechte (betreffend § 927 ZPO mögen Ausnahmen zulässig sein) notwendiger Inhalt einer Abschlusserklärung sei (Beschl. v. 3.9.2018 – 3 U 1610/18). Da der betroffene Unterlassungsschuldner einen solchen Verzicht nicht erklärt hatte, war die von dem Unterlassungsgläubiger erhobene Hauptsacheklage zulässig und begründet.

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