(OLG München, Urt. v. 23.1.2019 – 7 U 2822/17) • Der faktische Geschäftsführer haftet jedenfalls in analoger Anwendung des § 43 Abs. 2 GmbHG. Jemand, der faktisch wie ein Organmitglied gehandelt hat, muss sich als Konsequenz seines Verhaltens auch wie ein nach dem Gesetz bestelltes Organmitglied verantworten. Von faktischer Geschäftsführung ist auszugehen, wenn der eingetragene Geschäftsführer einer GmbH eine Geschäftsführertätigkeit im Innen- wie im Außenverhältnis entfaltet und ein Dritter die Geschicke der Gesellschaft durch eigenes Verhandeln im Außenverhältnis maßgeblich in die Hand genommen hat. Entsprechend § 93 Abs. 2 S. 2 AktG hat die Gesellschaft nur den Eintritt eines Schadens und dessen Verursachung durch ein Verhalten des (faktischen) Geschäftsführers, das sich möglicherweise als pflichtwidrig darstellt, darzulegen und zu beweisen. Demgegenüber muss der (faktische) Geschäftsführer Umstände dafür darlegen und beweisen, dass das schadensauslösende Verhalten nicht pflichtwidrig war oder ihn zumindest kein Schuldvorwurf hinsichtlich der Pflichtverletzung trifft.

ZAP EN-Nr. 372/2019

ZAP F. 1, S. 610–610

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