(OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.4.2018 – III-3 AR 256-259/16) • Die Rechtsprechung zur Bemessung der Pauschgebühr (§ 51 RVG) für die Einarbeitung/Grundgebühr auf der Grundlage der sog. 500-Blatt-Formel wird aufgegeben. Die Pauschgebühr ist vielmehr durch Bewertung der konkreten Vorbereitungstätigkeit des Pflichtverteidigers – insb. durch die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall – zu bemessen.

ZAP EN-Nr. 352/2018

ZAP F. 1, S. 596–596

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge