(EuGH, Urt. v. 31.5.2018 – C-335/17) • Der Begriff „Umgangsrecht“ im Sinne der Brüssel-IIa-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 v. 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung, ABl L 338, S. 1) ist autonom auszulegen. Er erfasst nicht nur das Umgangsrecht der Eltern mit ihren Kindern, sondern auch das anderer Personen, hinsichtlich deren es für das Kind wichtig ist, persönliche Beziehungen zu unterhalten, insb. das seiner Großeltern. Zur Vermeidung sich widersprechender Maßnahmen durch unterschiedliche Gerichte und zum Schutz des Kindeswohls muss dasselbe Gericht – grds. das am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes zuständige – über das Umgangsrecht entscheiden. Hinweis: Damit war die bulgarische Großmutter eines in Griechenland lebenden Kindes erfolgreich. Sie hatte zunächst vergeblich über die griechischen Gerichte ein Umgangsrecht mit ihrem Enkel zu erlangen versucht.

ZAP EN-Nr. 340/2018

ZAP F. 1, S. 593–593

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