(BGH, Urt. v. 20.3.2018 – XI ZR 309/16) • Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Sparkasse, laut der der Kunde Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen darf, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, ist im Verkehr mit Verbrauchern gem. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Denn sie erfasst auch solche Forderungen, die beim Verbraucher im Rahmen des von §§ 355 Abs. 3 S. 1, 357a BGB geregelten Rückabwicklungsverhältnisses entstehen und mit denen er gegen Ansprüche der Bank aufrechnen kann. Dies stellt eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts dar und lässt sich weder mit dem Schutz von Kreditinstituten gegen die Aufrechnung mit erdichteten oder sonstigen unbegründeten Gegenforderungen durch zahlungsunfähige oder unwillige Kunden rechtfertigen.

ZAP EN-Nr. 337/2018

ZAP F. 1, S. 592–592

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge