(BGH, Urt. v. 17.3.2017 – V ZR 70/16) • Bei einem Werkvertrag ist der Besteller, der nach erfolgter Reparatur seines Kfz eine Probefahrt vornimmt, nicht Besitzdiener des Werkunternehmers. Bei einer Probefahrt des Bestellers einer Fahrzeugreparatur liegt kein soziales Abhängigkeitsverhältnis vor; auch fehlt es an einer strukturell vergleichbaren Situation, die eine analoge Anwendung von § 855 BGB rechtfertigen könnte. Jedenfalls dann, wenn eine zur Vorbereitung der Abnahme eines reparierten Kfz durchgeführte Probefahrt des Bestellers in Anwesenheit des Werkunternehmers oder dessen Besitzdieners stattfindet, erlangt der Besteller keinen unmittelbaren Besitz an dem Fahrzeug. Vielmehr bleibt der Werkunternehmer unmittelbarer Besitzer; sein Besitz wird lediglich gelockert.

ZAP EN-Nr. 379/2017

ZAP F. 1, S. 614–614

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