(OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.1.2017 – 7 W 115/16) • Eine schweizerische Bußgeldentscheidung wegen Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Straßenverkehrs gehört ihrem Inhalt nach allein dem Strafrecht an und ist keine Zivilsache. Sie kann nicht nach dem Lugano-Übereinkommen in Deutschland für vollstreckbar erklärt werden. Eine Vollstreckung ist derzeit auch nicht nach dem Deutsch-schweizerischen Polizeivertrag möglich, weil dessen Bestimmungen über die Vollstreckungshilfe bezüglich Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Straßenverkehrs nicht in Kraft sind.

ZAP EN-Nr. 383/2017

ZAP F. 1, S. 615–615

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