Die Gesundheit eines Arbeitnehmers ist ein geschütztes Rechtsgut (Art. 1, 2 GG). Doch es häufen sich im Bereich des Arbeitsumfelds die Fälle von psychischer Überlastung und nicht selten geraten Arbeitnehmer in einen Burnout-Prozess, der ohne eine Unterbrechung in die langwierige Krankheit des Erschöpfungssyndroms münden kann. Eine solche Entwicklung ist sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer folgenschwer: Wiederholte Fehltage und im schlechtesten Fall eine Langzeiterkrankung des Arbeitnehmers über Monate hinweg sind ein oftmals schwerer Einschnitt in die beruflichen Leistungsfähigkeit und Weiterentwicklung des Arbeitnehmers und für die Personalplanung des Arbeitgebers ein unsicherer und damit schwer zu handhabender Faktor der Betriebsorganisation. Daher gehört die Intervention im Rahmen eines sich zeigenden Prozesses der psychischen Überlastung nicht allein in die Hände von Ärzten und Psychologen, sondern auch in die von Anwälten.

Mit Wirkung ab 2014 hat der Gesetzgeber eine Ergänzung im Arbeitsschutzgesetz vorgenommen. Seither obliegt es dem Arbeitgeber, bereits vor Eintritt einer psychischen Gesundheitsgefahr mit Hilfe einer regelmäßigen Gefährdungsbeurteilung im Hinblick auf psychische Belastungen am Arbeitsplatz dafür Sorge zu tragen, dass eine Gefahr für die psychische Gesundheit des Arbeitnehmers erst gar nicht entsteht.

Diese Thematik gilt jedoch als wenig griffig und ist an vielen Stellen verwoben im Grenzbereich zwischen gesetzlichem Regelwerk und psychologischer Bewertung. Auch wenn es gerade bei Themen, in denen die menschliche Psyche ein tragendes Beurteilungskriterium bildet, besonders auf die Betrachtung und Wertung des Einzelfalls ankommt, gibt es doch feststehende Anhaltspunkte der Einordnung, die auch dem juristischem Blick zugänglich sind. Bei der Übernahme eines Arbeitnehmermandats gilt es, diese Anhaltspunkte in der anwaltlichen Beratung gemeinsam mit dem Mandanten herauszuarbeiten und möglichen Ansprüche, die zu einer Abhilfe der psychischen Überlastung führen, aufzuzeigen und durchzusetzen.

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