(OLG München, Urt. v. 8.11.2016 – 5 U 1353/16) • Der Prospekt eines geschlossenen Immobilienfonds ist widersprüchlich, wenn er einerseits darauf hinweist, dass sämtliche Genehmigungen für das geplante Projekt vorlägen und andererseits darauf, dass die Gefahr bestehe, dass wegen nicht erteilter Genehmigungen Sonderflächen nicht übernommen werden könnten. Sind nach dem Inhalt des entsprechenden Prospekts mehr Stellplätze vermietet, als laut dessen Inhalt konkret geplant, ist dies von der Treuhänderin oder der die Beteiligung veräußernden Bank zu hinterfragen. Prospekthaftung im weiteren Sinne setzt voraus, dass der in Anspruch genommene Initiator selbst das persönliche und nicht nur das anonymisierte Prospektvertrauen des Anlegers in Anspruch nimmt. Prospekthaftung im deliktischen Sinne setzt Darlegung und ggf. Nachweis der subjektiven Tatseite durch den Anleger voraus. Ein Fondsanleger kann nicht allein aufgrund der Behauptung, sein Geld wäre sicher nicht ungenutzt geblieben, entgangene Zinsen auf den Anlagebetrag beanspruchen. In Massenverfahren, in denen die Beklagten bekanntermaßen ihre Ersatzpflichten bestreiten, muss dargelegt werden, warum im jeweiligen Einzelfall die vorgerichtliche Beauftragung der massenhaft tätigen Klägervertreter erfolgversprechend war. Hinweis: Das OLG bezieht sich zunächst auf die Entscheidung des BGH (Urt. v. 13.7.2006 – III ZR 361/04), die sich mit den Aufklärungspflichten eines Treuhandkommanditisten gegenüber Kapitalanlegern und der Verwendung von mangelhaften Prospekten befasst hat. Über die Anforderungen an die in einem Prospekt eines Filmfonds enthaltene Aufklärung über Risiken hat derselbe Senat im ebenfalls zitierten Urteil (v. 22.10.2015 – III ZR 264/14) entschieden.

ZAP EN-Nr. 382/2017

ZAP F. 1, S. 615–615

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