(EuGH, Urt. v. 27.4.2017 – C-680/15 und C-681/15) • Art. 3 der Richtlinie 2001/23/EG v. 12.3.2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen i.V.m. Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahingehend auszulegen, dass Klauseln in Individualarbeitsverträgen, die dynamisch auf Tarifverträge verweisen, im Falle eines Betriebsübergangs gegenüber dem Erwerber wirksam sind. Hinweis: Der EuGH-Entscheidung zugrunde lag eine Vorlage durch das BAG. Die deutschen Arbeitsrichter wollten wissen, ob nach den EU-Vorgaben die in Arbeitsverträgen enthaltenen dynamischen Verweisungen auf den Bundesmanteltarifvertrag des öffentlichen Dienstes in ihrer zum Zeitpunkt der Klage gültigen Fassung auf die betroffenen Arbeitsverhältnisse Anwendung finden. Der EuGH bejaht dies mit der Einschränkung, dass das nationale Recht sowohl einvernehmliche als auch einseitige Anpassungsmöglichkeiten für den Erwerber vorsieht. Unter diesen Umständen sei die unternehmerische Freiheit des Erwerbers hinreichend geschützt. Für Deutschland sieht der EuGH diese Bedingung als erfüllt an.

ZAP EN-Nr. 393/2017

ZAP F. 1, S. 618–618

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