(BGH, Urt. v. 10.3.2016 – III ZR 255/12) • Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO erfordert ein Ausrichten der Tätigkeit des Unternehmers auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers und verlangt, dass der betreffende Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Nicht erforderlich ist dabei, dass der Vertrag zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Fernabsatz geschlossen wurde. Die Vorschrift kann auf einen zwischen einem Verbraucher und einem beruflich oder gewerblich Handelnden geschlossenen Vertrag anwendbar sein, der als solcher nicht in den Bereich der von dem beruflich oder gewerblich Handelnden auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichteten beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit fällt, aber eine enge Verbindung zu einem anderen Vertrag aufweist, der zuvor zwischen denselben Parteien im Bereich einer solchen Tätigkeit geschlossen wurde. Dies kann zu einer Zulässigkeit der Klage eines in Deutschland lebenden Klägers vor dem für den Wohnsitz des Klägers zuständigen Landgericht führen.

ZAP EN-Nr. 465/2016

ZAP 12/2016, S. 622 – 622

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