Nr. Verfahrensgegenstand
1. Betriebsänderung/Personalabbau
1.1 Realisierung des Verhandlungsanspruchs: Ausgehend vom Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG wird gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, z.B. Inhalt und Bedeutung der Regelungsfrage, eine Erhöhung bzw. ein Abschlag vorgenommen.
1.2 Unterlassung der Durchführung einer Betriebsänderung: Ausgehend von II Nr. 1.1 erfolgt eine Erhöhung nach der Staffelung von II. Nr. 13.7.
2. Betriebsratswahl
2.1 Bestellung des Wahlvorstands: Ausgehend vom Hilfswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG kann abhängig vom Gegenstand des Mitbestimmungsrechts und der Bedeutung des Einzelfalls sowie des Aufwands eine Herauf- oder Herabsetzung erfolgen; bei zusätzlichem Streit über die Größe des Wahlvorstandes bzw. Einzelpersonen: Erhöhung jeweils um ½ Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG.
2.2

Maßnahmen innerhalb des Wahlverfahrens (incl. einstweilige Verfügungen) z.B.: Abbruch der Wahl: ½ Wert der Wahlanfechtung (siehe II. Nr. 2.3).

Zurverfügungstellung von Unterlagen (auch Herausgabe der Wählerlisten): ½ Hilfswert von § 23 Abs. 3 S. 2 RVG.
2.3

Wahlanfechtung (incl. Prüfung der Nichtigkeit der Wahl):

ausgehend vom doppelten Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG, Steigerung nach der Staffel gemäß

§ 9 BetrVG mit jeweils ½ Hilfswert.
3. Betriebsvereinbarung
  Ausgehend vom Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG wird gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, z.B. Inhalt und Bedeutung der Regelungsfrage, eine Erhöhung bzw. ein Abschlag vorgenommen.
4. Einigungsstelle, Einsetzung nach § 100 ArbGG bei Streit um:
4.1 Offensichtliche Unzuständigkeit: Höchstens Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG.
4.2 Person des Vorsitzenden: Grundsätzlich ¼ Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG.
4.3 Anzahl der Beisitzer: Grundsätzlich insgesamt ¼ Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG.
5. Einigungsstelle, Anfechtung des Spruchs
  Ausgehend vom Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG wird gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, z.B. Inhalt und Bedeutung der Regelungsfrage, eine Erhöhung bzw. ein Abschlag vorgenommen.
6. Einigungsstelle, Anfechtung des Spruchs über Sozialplan
6.1 Macht der Arbeitgeber eine Überdotierung geltend, dann entspricht der Wert des Verfahrens der vollen Differenz zwischen dem festgesetzten Volumen und der von ihm als angemessen erachteten Dotierung.
6.2 Beruft sich der anfechtende Betriebsrat nur auf eine Unterdotierung, dann finden die Grundsätze von § 23 Abs. 3 S. 2 RVG Anwendung.
7. Einstweilige Verfügung
7.1 Bei Vorwegnahme der Hauptsache: 100 % des allgemeinen Wertes.
7.2 Einstweilige Regelung: Je nach Einzelfall, i.d.R. 50 % des Hauptsachestreitwerts.
8. Freistellung eines Betriebsratsmitglieds
8.1

Freistellung von der Arbeitspflicht im Einzelfall (§ 37 Abs. 2 und 3 BetrVG):

Bewertung nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG, abhängig von Anlass und Dauer der Freistellung kann eine Herauf- oder Herabsetzung des Wertes erfolgen.
8.2 Zusätzliche Freistellung (§ 38 BetrVG): Ausgehend vom doppelten Hilfswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG kann abhängig von der Bedeutung des Einzelfalls sowie des Aufwands eine Herauf- oder Herabsetzung erfolgen.
9. Informations- und Beratungsansprüche
9.1 Ausgehend vom Hilfswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG kann abhängig vom Gegenstand des Mitbestimmungsrechts und der Bedeutung des Einzelfalls sowie des Aufwands eine Herauf- oder Herabsetzung des Wertes erfolgen.
9.2

Sachverständige/Auskunftsperson:

Nichtvermögensrechtliche Streitigkeit: Es ist vom Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG auszugehen, einzelfallabhängig kann eine Herauf- oder Herabsetzung erfolgen.
10. Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
 

Streit über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts:

Ausgehend vom Hilfswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG kann abhängig vom Gegenstand des Mitbestimmungsrechts und der Bedeutung des Einzelfalls (organisatorische und wirtschaftliche Auswirkungen, Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer u.a.) eine Herauf- oder Herabsetzung des Wertes ohne Staffelung erfolgen.
11. Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
  Siehe II. Nr. 1.
12. Nichtigkeit einer Betriebsratswahl
  Siehe Betriebsratswahl (II. Nr. 2.3).
13. Personelle Einzelmaßnahmen nach §§ 99, 100, 101 BetrVG
13.1 Grundsätzliches: Es handelt sich um nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten; entscheidend sind die Aspekte des Einzelfalles, z.B. die Dauer und Bedeutung der Maßnahme und die wirtschaftlichen Auswirkungen, die zur Erhöhung oder Verminderung des Wertes führen können.
13.2

Einstellung:

Als Anhaltspunkte für die Bewertung können dienen:
13.2.1 der Hilfswert von § 23 Abs. 3 S. 2 RVG oder
13.2.2 die Regelung von § 42 Abs. 2 S. 1 GKG, wobei eine Orientierung am 2-fachen Monatsverdienst des Arbeitnehmers sachgerecht erscheint.
13.3

Eingruppierung/Umgruppierung:

Die Grundsätze zu II. Nr. 13.1 und 13.2 gelten unter Berücksichtigung des Einzelfalles auch bei diesem Mitbestimmungsrecht, wobei bei der Wertung gemäß II. Nr. 13.2.2 die Orientierung an § 42 Abs. 2 S. 2 GKG vorzuneh...

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