Die Arbeit der Presse genießt über Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG verfassungsrechtlichen Schutz. Hiernach werden die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film gewährleistet. Die Frage, ob aus diesem Grundrecht der Presse ein Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden (im Fall: Bundesnachrichtendienst) erwächst, hat das BVerwG durch seinen Beschluss vom 20.7.2015 (6 VR 1.15, NVwZ 2015 1383 f.) differenziert beantwortet. Danach verleiht in Ermangelung einer einfachgesetzlichen Regelung des Bundesgesetzgebers das Grundrecht der Pressefreiheit der Presse zwar einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden, soweit auf sie die Landespressegesetze wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht anwendbar sind, wie dies u.a. für den Bundesnachrichtendienst zutrifft (BVerwGE 146, 56). Aufgrund des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs könnten Pressevertreter in geeigneter Form behördliche Auskünfte verlangen, soweit berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen nicht entgegenstünden (BVerwG, Urt. v. 25.3.2015 – 6 C 12.14, juris Rn 24). Welche Interessen an der Vertraulichkeit von Informationen dazu berechtigen, den verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft zu versagen, bestimmt sich nach dem BVerwG in Abhängigkeit von dem Regelungsspielraum, über den der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung behördlicher Auskunftspflichten verfügt. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse ist durch Vertraulichkeitsinteressen ausgeschlossen, welche der Gesetzgeber für die gegebene Fallgestaltung als Ausschlussgrund normieren dürfte.

 

Hinweis:

Der Gesetzgeber ist unter besonderen Umständen berechtigt, jedenfalls einzelne behördliche Funktionsbereiche von Auskunftspflichten auszunehmen (BVerwG, Urt. v. 25.3.2015 – 6 C 12.14, juris Rn 30). Derartige besondere Umstände bestehen für operative Vorgänge im Bereich des Bundesnachrichtendienstes, nämlich die Beschaffung und Auswertung von Informationen von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung. Der Gesetzgeber darf deshalb für diesen behördlichen Funktionsbereich Auskünfte an die Presse generell ausschließen, ohne insoweit eine einzelfallbezogene Abwägung mit gegenläufigen Informationsinteressen der Presse vorsehen zu müssen.

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