Eine örtliche Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG soll die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners treffen. Der Konsum als Aufwand ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (st. Rspr., vgl. BVerfGE 65, 325, 347 f., jeweils zur Zweitwohnungsteuer; BVerwGE 143, 301 Rn 13 und BVerwGE 150, 225 Rn 18 zur Hundesteuer). Örtlich ist eine Aufwandsteuer dann, wenn sie an örtliche Gegebenheiten, vor allem die Belegenheit einer Sache oder einen Vorgang im Gemeindegebiet, anknüpft und es wegen der Begrenztheit der unmittelbaren Wirkungen der Steuer auf das Gemeindegebiet nicht zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle kommen kann (BVerfGE 65, 325, 349). Schließlich darf die Steuer nicht einer bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig sein (vgl. näher zum Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a GG: BVerwGE 143, 301 Rn 22 ff.).

Gemessen hieran handelt es sich nach dem Beschluss des BVerwG vom 18.8.2015 (9 BN 2.15, ZKF 2015, 234 ff. = RdL 2016, 70 ff.) bei der Steuer auf das Halten und entgeltliche Benutzen von Pferden ohne weiteres um eine örtliche Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a S. 1 GG (vgl. nur NVwZ 1983, 758 f.; Merl, Der Gemeindehaushalt, 1996, 164; König/Zimmermann ZKF 2015, 103 f.; Finke/Kreuter LKV 2015, 49, 51 ff.; Rauscher/Rauber KStZ 2011, 161 f.; Meier KStZ 2010, 221; Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2015, § 3 Rn 242). Das Halten eines Pferdes gehe – vergleichbar der Hundehaltung oder dem Innehaben einer Zweitwohnung – über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordere einen zusätzlichen Vermögensaufwand. Einen zusätzlichen Vermögensaufwand erfordere auch das entgeltliche Benutzen von Pferden, etwa zum Erlernen des Reitens, zum Ausritt oder zur sportlichen Betätigung im Rahmen von Turnieren.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge