Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies gem. § 31 Abs. 3 S. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) zum Zeitpunkt der Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Nach Satz 3 dieser Vorschrift bestimmt die Bundesregierung die in Betracht kommenden Krankheiten durch Rechtsverordnung. Die Verordnung zur Durchführung des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes bestimmt in ihrem § 1 als Krankheiten i.S.d. § 31 Abs. 3 BeamtVG die in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) genannten Krankheiten mit den dort im einzelnen bezeichneten Maßgaben.

Dieses Regelungsgefüge fingiert eine Erkrankung als Dienstunfall, wenn die Krankheit zum Zeitpunkt der Erkrankung in der Anlage 1 der BKVO aufgeführt war. Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 10.12.2015 (2 C 46.13) herausgestellt, dass dann, wenn die Krankheit zu diesem Zeitpunkt nicht dort aufgeführt war oder sie erst später dort aufgeführt wurde, die Erkrankung nicht als Dienstunfall gilt. Denn § 1 BKVO verweise nur auf die Anlage 1 zur BKVO, die allein die Listung einzelner Krankheiten enthalte. Etwas anderes könne nur gelten, wenn der weitere Regelungstext der Verordnung – wie für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung üblich – auch Regelungen über die begrenzte rückwirkende Anwendung von neu in die Anlage 1 aufgenommene Krankheiten enthalte; ansonsten sei für eine rückwirkende Anwendung im Dienstunfallrecht kein Raum.

 

Hinweis:

Bei § 31 Abs. 3 S. 1 BeamtVG handelt es sich auch nicht um eine bloße Beweislastregel, die für den erkrankten Beamten die Möglichkeit bestehen lässt, den Vollbeweis zu führen, dass seine Erkrankung kausal auf die durch ihn erbrachte Dienstleistung zurückzuführen ist. Denn die Vorschrift soll nicht die Folgen jeglicher Krankheit abmildern, die sich der Beamte im Dienst zuzieht, sondern nur besonderen Gefährdungen Rechnung tragen, denen ein Beamter im Vergleich zur Beamtenschaft insgesamt ausgesetzt ist (BVerwG Buchholz 240 § 31 BBesG Nr. 1 Rn 17).

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