Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) muss, wer i.S.d. § 1 Abs. 1 – also entgeltlich oder geschäftsmäßig – gem. Nr. 3 Personen mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42 und 43) oder gem. Nr. 4 mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46) befördert, im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist nach Satz 2 Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes. Diese Regelung ist im Zusammenhang mit § 3 Abs. 2 S. 1 PBefG zu lesen (BVerwG Buchholz 442.01 § 45a PBefG Nr. 5 S. 16); nach dieser Bestimmung muss der Unternehmer oder derjenige, auf den die Betriebsführung übertragen worden ist, den Verkehr im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung betreiben. Unternehmer kann – wie § 3 Abs. 1 PBefG zu entnehmen ist – eine natürliche oder eine juristische Person sein.

Der personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegender Unternehmer ist, wer die Personenbeförderung verantwortlich durchführt. Das ist nach ganz herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur derjenige, der nach außen, also gegenüber den Fahrgästen, als Vertragspartner auftritt, auch wenn er mit der faktischen Durchführung des Transports einen anderen betraut (vgl. VGH München VRS 64, 396, 400; OVG Magdeburg, Urt. v. 7.4.1998 – A 1/4 S 221/97, juris Rn 42; OVG Hamburg NVwZ 2014, 1528, 1530; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.4.2015 – OVG 1 S 96.14, juris Rn 28; OLG Köln VRS 69, 312 f.; Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Bd. I, § 2 PBefG Anm. 1c; Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, Bd. I, § 2 PBefG Rn 5; Fromm/Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, 4. Aufl. 2013, § 2 PBefG Rn 2; Bauer, Personenbeförderungsgesetz, § 2 Rn 3; Heinze, Personenbeförderungsgesetz, § 2 PBefG Anm. 2).

Ob hierzu auch diejenigen Unternehmen gehören, die über ihre Internetseiten zu Festpreisen Zubringerdienste von der Wohnung des Fahrgastes zum Flughafen sowie zur Messe und zurück ("Flughafen-Shuttle") anbieten, wobei diese Fahrten bei dem Unternehmen sitzplatzweise buchbar sind und die Durchführung der Fahrten im Auftrag des Unternehmens von konzessionierten Mietwagenunternehmen erfolgt, ist Gegenstand der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das BVerwG hat dies durch Urteil vom 27.8.2015 (3 C 14.14) bejaht und entschieden, Unternehmer im personenbeförderungsrechtlichen Sinn (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 PBefG) sei, wer die Personenbeförderung verantwortlich durchführe. Das sei derjenige, der nach außen, also gegenüber den Fahrgästen, als Vertragspartner auftrete, auch wenn er mit der Durchführung der Fahrt einen anderen konzessionierten Unternehmer beauftrage.

 

Hinweis:

Diese Sichtweise entspricht auch den tatsächlichen Gegebenheiten; denn den Fahrgästen wird beim Abschluss des Beförderungsvertrags mit dem Shuttledienst regelmäßig nicht bekannt sein, wen er mit der Durchführung des Transfers beauftragen wird. Die Fahrgäste sind daher in besonderer Weise darauf angewiesen, dass ihr Vertragspartner bei der Bearbeitung des Beförderungsauftrags und der Auswahl seines Erfüllungsgehilfen den Anforderungen des Personenbeförderungsgesetzes gerecht wird.

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