(BGH, Urt. v. 24.2.2016 – VIII ZR 38/15) • Die Anforderungen an die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit eines Käufers im Rahmen eines beiderseitigen Handelsgeschäfts sind letztlich durch eine Abwägung der Interessen des Verkäufers und des Käufers zu ermitteln. Für die Bestimmung der Art und des Umfangs der Untersuchungsobliegenheit des Käufers kommt es auf die beiderseitige Interessenlage an, wobei alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen sind. Dabei ist einerseits das Interesse des Verkäufers zu berücksichtigen, sich nicht längere Zeit nach der Ablieferung der Sache dann nur schwer feststellbaren Gewährleistungsrechten ausgesetzt zu sehen. Andererseits dürfen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Untersuchung nicht überspannt werden.

ZAP EN-Nr. 450/2016

ZAP 12/2016, S. 618 – 618

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