(BGH, Beschl. v. 18.2.2016 – V ZB 126/15) • Ein Prozessbevollmächtigter, der während eines Poststreiks einen fristgebundenen Schriftsatz über den Postweg versendet, ist verpflichtet, sich durch Nachfrage bei Gericht über dessen rechtzeitigen Eingang zu vergewissern. Unterlässt er dies, ist die Fristversäumnis nicht unverschuldet. Ein Prozessbevollmächtigter kann bei einem auf bestimmte Gebiete des Dienstleistungsbereichs der Deutschen Post AG beschränkten Poststreik auf die Einhaltung der für den Normalfall geltenden Postlaufzeiten vertrauen, wenn er von der Deutschen Post AG die Auskunft erhält, dass für den geplanten Sendungsverlauf einer Postsendung streikbedingte Beeinträchtigungen nicht bekannt sind und die Postbeförderung von dem Versand- zum Empfangsort normal läuft.

ZAP EN-Nr. 446/2016

ZAP 12/2016, S. 617 – 617

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