Das VSBG gibt kein bestimmtes Schlichtungsverfahren vor. Jede VS-Stelle muss aber nach § 5 Abs. 1 VSBG eine Verfahrensordnung haben, die das von ihr angebotene Konfliktbeilegungsverfahren bestimmt und die Einzelheiten der Durchführung regelt (zum Verbot der Auferlegung verbindlicher Lösungen oder eines Ausschlusses des Rechtswegzugangs nach § 5 Abs. 2 VSBG s.o. III.).

 

Hinweis:

§ 5 Abs. 2 VSBG wird flankiert durch das infolge Art. 6 Nr. 2 lit. b des Artikelgesetzes vom 19.2.2016 neu eingeführte Klauselverbot nach § 309 Nr. 14 BGB (Klageverzicht). Danach ist – auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist – in AGB eine Bestimmung unwirksam, wonach der andere Vertragsteil (Verbraucher) seine Ansprüche gegen den Verwender (Unternehmer) gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat (Ring, § 5 Rn 1 ff.).

Potenzielle Konfliktbeilegungsverfahren sind z.B. der Schlichtungsvorschlag oder die Mediation (als Unterfall eines vom VSBG erfassten Verfahrens, das im MediationsG eine Spezialregelung erfahren hat) bzw. eine Konfliktmoderation.

Hat der Streitmittler nach der Verfahrensordnung den Parteien einen Vorschlag zur Beilegung der Streitigkeit (Schlichtungsvorschlag) zu unterbreiten, so beruht dieser nach § 19 Abs. 1 S. 1 VSBG auf der sich aus dem SB-Verfahren ergebenden Sachlage. Führt der Streitmittler nach der Verfahrensordnung eine Mediation durch, so sind die Vorschriften des MediationsG (mit Ausnahme von dessen § 2 Abs. 1) ergänzend anzuwenden.

Im Hinblick auf die Schlichtung sind eine Reihe von Grundsätzen zu beachten, z.B. die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der VS-Stelle sowie ihrer Streitmittler (§ 7 VSBG – einschließlich eines Vergütungs- und Beschäftigungsverbots sowie Offenbarungspflichten des Streitmittlers gegenüber dem Träger der VS-Stelle bzw. den Parteien), die Freiwilligkeit des Verfahrens (§§ 15, 19 Abs. 3 S. 2 VSBG), der Grundsatz rechtlichen Gehörs (§ 17 VSBG) oder die Verschwiegenheitspflicht der Streitmittler und ihrer Mitarbeiter (§ 22 VSBG).

Die VS-Stelle als institutionelle Anbieterin von Konfliktlösungsverfahren in Verbraucherstreitigkeiten ist nach § 6 Abs. 1 VSBG (für eine "angemessene Dauer", § 8 VSBG) mit mindestens einer natürlichen Person (Streitmittler) zu besetzen, die mit der außergerichtlichen Streitbeilegung betraut und für die unparteiische und faire Verfahrensführung verantwortlich ist. Diese muss im Hinblick auf seine persönlichen Qualifikationsvoraussetzungen gem. § 6 Abs. 2 VSBG über Rechtskenntnisse (insbesondere im Verbraucherrecht), das Fachwissen und die Fähigkeiten verfügen, die für die Beilegung von Streitigkeiten in der Zuständigkeit der VS-Stelle erforderlich sind. Er muss im Übrigen die Befähigung zum Richteramt i.S.v. § 2 Abs. 1 DRiG besitzen oder (alternativ) zertifizierter Mediator (i.S.d. §§ 5, 6 MediationsG) sein. § 6 Abs. 3 VSBG trifft Inkompatibilitätsregelungen wegen einer vorangegangenen Tätigkeit des Streitmittlers.

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