Die Verfahrensordnung (§ 5 VSBG) kann (fakultativ) nach § 14 Abs. 2 S. 1 VSBG vorsehen (dazu Ring, § 2 Rn 240 ff.), dass der Streitmittler die Durchführung eines vom Verbraucher eingeleiteten SB-Verfahrens nach § 4 Abs. 1 VSBG (vgl. IV. 1.) in folgenden Fällen ablehnt:

  • Eine VS-Stelle hat bereits ein Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit durchgeführt oder die Streitigkeit ist bei einer anderen VS-Stelle anhängig (Nr. 1);
  • ein Gericht hat zu der Streitigkeit bereits eine Sachentscheidung getroffen oder die Streitigkeit ist bei einem Gericht anhängig – wobei etwas anderes dann gilt, wenn das Gericht nach § 278a Abs. 2 ZPO im Hinblick auf das Verfahren vor der VS-Stelle das Ruhen des Verfahrens angeordnet hat (Nr. 2);
  • der Streitwert über- oder unterschreitet eine bestimmte Höhe (Nr. 3 – Mindest- oder Höchststreitwert);
  • die Behandlung der Streitigkeit würde den effektiven Betrieb der VS-Stelle ernsthaft beeinträchtigen (Nr. 4), insbesondere (d.h. beispielhaft) weil die VS-Stelle den Sachverhalt oder rechtliche Fragen nur mit einem unangemessenen Aufwand klären kann (lit. a) oder eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Bewertung der Streitigkeit erheblich ist, nicht geklärt ist (lit. b).

Die fakultativen Ablehnungsgründe nach Maßgabe der Verfahrensordnung dürfen nach § 14 Abs. 2 S. 2 VSBG aber den Zugang von Verbrauchern zum SB-Verfahren nicht erheblich beeinträchtigen (Ring, § 2 Rn 254). Hat die VS-Stelle ihre Tätigkeit auf die Beilegung "sonstiger zivilrechtlicher Streitigkeiten" nach § 4 Abs. 3 VSBG erweitert (vgl. IV. 4.), gelten die Beschränkungen der zulässigen Ablehnungsgründe nach § 14 Abs. 2 VSBG nicht (so § 14 Abs. 2 S. 3 VSBG – dazu Ring, § 2 Rn 255).

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