(BGH, Beschl. v. 28.1.2016 – V ZB 131/15) • Legt eine anwaltlich nicht vertretene Partei Berufung ein und verwirft das Berufungsgericht die Berufung deshalb als unzulässig, ist die Entscheidung mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Auch in Fällen mit obligatorischer Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist eine Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen, wenn aufgrund der Verfahrenssituation eine Beratung und Belehrung durch einen Rechtsanwalt nicht sichergestellt ist. Hat das Berufungsgericht die Berufung deshalb als unzulässig verworfen, weil die Partei entgegen § 78 ZPO nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war, so muss die Vorschrift des § 232 S. 2 Hs. 2 ZPO nach ihrem Sinn und Zweck auch in derartigen Fällen Anwendung finden. Denn es handelt sich um eine Entscheidung, die zwangsläufig gegenüber einer anwaltlich nicht vertretenen Partei ergeht und dieser damit gerade kein Rechtsanwalt zur Seite steht, der sie über die statthaften Rechtsbehelfe beraten kann.

ZAP EN-Nr. 447/2016

ZAP 12/2016, S. 617 – 618

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