Vertreter mehrerer Anwaltskanzleien haben zum Teil erhebliche Einwände gegen die von der Bundesregierung geplanten Änderungen am Wegenutzungsrecht erhoben. In einer öffentlichen Anhörung des Bundestagsausschusses für Wirtschaft und Energie zu dem von der Regierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung (BT-Drucks 18/8184) Anfang Juni äußerten sie deutliche verfassungsrechtliche und europarechtliche Bedenken.

Die Bundesregierung will mit dem Entwurf das Verfahren zur Vergabe der Wegenutzungsrechte für Verteilnetze (Gas, Strom) in den Kommunen beschleunigen. Die Wegenutzungsrechte zur leitungsgebundenen Energieversorgung (sog. Konzessionen) müssen in vergabeähnlichen Verfahren alle 20 Jahre neu vergeben werden. Nach Angaben der Bundesregierung ist es beim Wechsel der Inhaber dieser Wegenutzungsrechte vermehrt zu gerichtlichen Auseinandersetzungen gekommen. Die damit verbundenen Verfahrensverzögerungen würden der Allgemeinheit schaden, da wichtige Netzausbau- und Verstärkungsmaßnahmen zum Erliegen kommen könnten. Die Regierung will daher mehrere neue Instrumente einführen bzw. vorhandene erweitern, u.a. einen erweiterten Auskunftsanspruch der Gemeinden gegen den Inhaber des Wegenutzungsrechts bzgl. aller relevanten Netzdaten und eine neue "Rügeobliegenheit" mit gestaffelten Fristen, um zu verhindern, dass Verfahrensfehler noch Jahre nach einer Entscheidung geltend gemacht werden können. Zudem werden sog. Inhouse-Vergaben, also Vergaben an kommunale Unternehmen ohne Ausschreibung, ausgeschlossen.

Die Sachverständigen kritisierten an diesen Plänen u.a., dass damit den Gemeinden Gestaltungskompetenzen entzogen würden; dies verstoße gegen die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 GG. Auch die Rechtsauffassung der Regierung, dass die EU-Konzessionsrichtlinie nicht gelte, sei unzutreffend. Zudem – so bemängelten die Experten – gehe hier der deutsche Gesetzgeber weit über die europarechtlichen Anforderungen hinaus.

[Quelle: Bundestag]

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