(LAG München, Urt. v. 29.1.2015 – 4 Sa 557/14) • Ein Arbeitgeber muss einem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden (außerhalb tarifvertraglicher Ausgleichsregelungen) eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt gewähren. Es handelt sich hierbei um einen unmittelbaren schuldrechtlichen Vergütungs- und Zuschlagsanspruch des betroffenen Arbeitnehmers. Wird über viele Beschäftigungsjahre hinweg ausschließlich der Weg der finanziellen Ausgleichszahlung beschritten, ist jedenfalls eine konkludente Vereinbarung über eine finanzielle Kompensation in dieser Weise, somit dauerhaft und auch künftig, zustande gekommen; die ursprünglich bestehende Wahlschuld des Arbeitgebers erlischt. Im Regelfall ist ein Nachtarbeitszuschlag i.H.v. 25 % des jeweiligen Bruttostundenlohnes als angemessen anzusehen (hier: Dauernachtarbeit als Lkw-Fahrer im Paketdienst).

ZAP EN-Nr. 513/2015

ZAP 12/2015, S. 653 – 653

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