(EuGH, Urt. v. 4.6.2015 – C-195/14) • Die Etikettierung eines Lebensmittels darf den Verbraucher nicht irreführen, indem sie den Eindruck des Vorhandenseins einer Zutat erweckt, die tatsächlich in dem Erzeugnis nicht vorhanden ist. Das Verzeichnis der Zutaten kann, auch wenn es richtig und vollständig ist, ungeeignet sein, einen sich aus der Etikettierung ergebenden falschen oder missverständlichen Eindruck zu berichtigen. Hinweis: Die Entscheidung erging auf Vorlage des BGH, der wissen wollte, ob die Firma Teekanne einen Früchtetee unter der Bezeichnung "Felix Himbeer-Vanille Abenteuer" und mit dem Zusatz "Früchtetee mit natürlichen Aromen" vertreiben darf, obwohl sich nur aus dem Zutatenverzeichnis auf der Seite der Verpackung entnehmen lässt, dass zumindest die namensgebenden Bestandteile des Tees nicht auf natürlichen Zutaten beruhen. Nach Auffassung des EuGH verstößt dies gegen die Richtlinie 2000/13/EG v. 20.3.2000 über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 109, S. 29).

ZAP EN-Nr. 510/2015

ZAP 12/2015, S. 652 – 652

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