Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 25.11.2014 (20 U 208/13) einer Versandapotheke untersagt, mit der Aussage "TÜV geprüft" zu werben, sofern nicht hinreichend aufgeklärt wird, worauf sich die Aussage konkret bezieht. In dem entschiedenen Sachverhalt hatte eine Versandapotheke mit der Aussage "TÜV-geprüft" geworben, ohne eine Fundstelle zur näheren Angabe und Auffindbarkeit der TÜV-Kriterien darzustellen. Dass der Versandapotheke ein Zertifikat ausgestellt worden war, blieb jedoch unstreitig. Die entsprechenden Zertifikate waren auch im Internet jederzeit durch jedermann abrufbar, aber nicht über die Website der Versandapotheke. Das OLG Düsseldorf führte hierzu aus: "Die Angabe, wie die dem Hinweis "TÜV-geprüft" zugrunde liegenden Informationen zu erhalten sind, ist für die Entscheidung des Verbrauchers wesentlich. Zertifizierungen neutraler Stellen haben für die Entscheidung des Verbrauchers besondere Bedeutung. Insoweit gilt für Hinweise wie "TÜV-geprüft" nichts anderes, als für die Werbung mit einem Testergebnis." Das OLG Düsseldorf hat diese Sichtweise mit weiterem Urteil vom 30.12.2014 (15 U 76/14) bestätigt. Das Gericht entschied in diesem Fall, dass bei der Werbung für ein Produkt mit dem Prüfsiegel "TÜV geprüft" eine Fundstelle angegeben werden muss, unter der sich der interessierte Kunde nähere Informationen beschaffen kann. Die Aussage "TÜV geprüft" ohne nähere Angaben zum Gegenstand der TÜV-Prüfung und der Prüfungsstelle stelle eine unzulässige Werbung i.S.d. § 5a Abs. 2 UWG dar, da diese Angaben wesentlich im Sinne der Norm seien. Die Revision wurde auch vor dem Hintergrund der erstgenannten OLG-Entscheidung zugelassen.

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