Nach der Rechtsprechung des BGH (z.B. Urt. v. 5.11.1991 – X ZR 91/90) sind Anzeigenverträge als Werkverträge einzustufen. Ob das auch für moderne Vertragstypen gilt, bei denen es nicht mehr um das Aufhängen von Plakaten an öffentlichen Plätzen oder um das Auslegen in Behörden usw. geht, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt. Dass Onlinemarketing-Leistungen als solche dienstvertraglich zu qualifizieren sind, weil lediglich ein Tätigwerden in Form von Suchmaschinenoptimierung (SEO) und Suchmaschinenmarketing (SEM) geschuldet ist, entspricht mittlerweile gängiger Rechtsprechung (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 19.6.2013 – 23 S 168/12 betreffend einen Online-Marketingvertrag; LG Düsseldorf, Urt. v. 6.10.2010 – 23 S 267/09 betreffend einen Online-Marketingvertrag). Search Engine Advertising (SEA) sowie Search Engine Optimization (SEO) sind daher nach überwiegender Meinung als Dienstleistungsverträge zu qualifizieren (LG Köln, Urt. v. 20.2.2015 – 12 O 186/13; vgl. zuvor OLG Köln, Urt. v. 16.1.2014 – 19 U 149/13). Von entscheidender Bedeutung ist hierbei die bei solchen Vertragsarten i.d.R. vereinbarte Vorleistungspflicht. Diese kann für Werkverträge nicht wirksam in AGB vereinbart werden, beim Dienstleistungsvertrag aber schon. Sieht man in einem SEO- oder SEM-Vertrag einen Werkvertrag, würden bei vereinbarter Vorleistungspflicht die Vergütungsklagen für noch nicht abgelaufene Zeiträume als zurzeit unbegründet abgewiesen werden müssen.

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