Einer wettbewerbsrechtlichen, urheberrechtlichen oder markenrechtlichen Abmahnung liegt regelmäßig eine vom Abmahner vorformulierte Unterlassungserklärung mit einem Vertragsstrafenversprechen (strafbewehrte Unterlassungserklärung) bei. Die für den Fall der künftigen schuldhaften Zuwiderhandlung zu vereinbarende Vertragsstrafe ist entweder mit einem festen Betrag angegeben oder gemäß dem "neuen Hamburger Brauch" gestaltet, d.h., die Bestimmung liegt im Ermessen des Vertragsstrafengläubigers, aber mit der Möglichkeit, dass der Vertragsstrafenschuldner die Höhe durch das Gericht überprüfen lässt. Bevor eine Unterlassungserklärung unterzeichnet wird, muss sich der Abgemahnte mit Hilfe eines Rechtsberaters Gedanken machen, ob diese inhaltlich und unter Beachtung der Schwere der künftigen Sanktion ausreichend ist. Ist die Unterlassungserklärung kein hinreichendes Druckmittel, um zukünftige Verstöße zu vermeiden, entfällt die Wiederholungsgefahr nicht; der Abmahner kann seinen Unterlassungsanspruch trotz unterzeichneter Unterlassungserklärung gerichtlich verfolgen. In einem von dem OLG Hamburg (Beschl. v. 22.12.2014 – 3 W 123/14) entschiedenen Sachverhalt hatte der Abgemahnte die Vertragsstrafe selbst festgelegt und diese auf einen Maximalbetrag von 1.000 EUR beschränkt. Im konkreten Falle ging es um eine Preisauszeichnung im stationären Handel. Das Gericht sah dies als viel zu gering an. Nach seiner Ansicht wäre bereits ein erster Verstoß des abgemahnten Unternehmers gegen die Unterlassungsverpflichtung mit einer nicht unter 1.000 EUR zu bemessenden Vertragsstrafe zu ahnden. Auch wenn dieser Sachverhalt nur den stationären Handel betrifft, mag er Rückschlüsse auf die Spruchpraxis zumindest der Hamburger Gerichte in Online-Konstellationen zulassen.

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