(OLG Schleswig, Urt. v. 22.1.2015 – 16 U 89/14) • Die Regelungen des Widerrufs im Falle von Fernabsatzverträgen sind auf Immobilienmaklerverträge nicht anzuwenden. Das vom Fernabsatzrecht bezweckte Widerrufsrecht passt für den Immobilienmaklervertrag nicht. Der Maklervertrag ist von vornherein kein selbständiger wechselseitig zu erfüllender Vertrag, sondern lediglich Dienstleistungs-Annex zu einem Vertrag, der planmäßig niemals allein unter Zuhilfenahme von Fernkommunikationsmitteln und ohne eingehende Begutachtung der Ware abgeschlossen wird. Der Betrieb eines Immobilienmaklers erscheint typischerweise auch nicht als ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem.

ZAP EN-Nr. 499/2015

ZAP 12/2015, S. 648 – 648

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