(BGH, Urt. v. 15.4.2015 – VIII ZR 80/14) • Den Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, das Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Der Händler ist grds. nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung im Sinne einer Sichtprüfung verpflichtet. Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn besondere Umstände den konkreten Verdacht bestehender Mängel nahelegen. Eine im Kaufvertrag enthaltene Eintragung "HU neu" beinhaltet die stillschweigende Vereinbarung, dass sich das verkaufte Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe in einem verkehrssicheren Zustand befindet und die Hauptuntersuchung durchgeführt wurde. Ist ein Gebrauchtwagen aufgrund der fortgeschrittenen Korrosion insb. an den vorderen Bremsleitungen ungeachtet der dennoch erteilten TÜV-Plakette nicht verkehrssicher und aufgrund seines schlechten Gesamtzustands bei Übergabe nicht so beschaffen, dass ein Betrieb des Fahrzeugs und dessen gefahrlose Nutzung im Straßenverkehr möglich ist, so hat der Käufer einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags.

ZAP EN-Nr. 496/2015

ZAP 12/2015, S. 647 – 647

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