Die umstrittene Gerichtsreform in Mecklenburg-Vorpommern (vgl. dazu zuletzt ZAP Anwaltsmagazin 15/2014, S. 843) hat einen Rückschlag erlitten: Das Oberverwaltungsgericht Greifswald hat Teile der Neuregelung für unwirksam erklärt. Danach hat das Land mit der im Zuge der Reform erlassenen Zweigstellenverordnung gegen höherrangiges Bundesrecht verstoßen (Urt. v. 2.6.2015 – 2 K 13/15).

Das Land hat die Gerichtsstrukturreform im Herbst 2014 eingeleitet. Mit ihr sollen bis 2017 fünf der 21 bestehenden Amtsgerichte geschlossen und sechs zu Zweigstellen umgewandelt werden. Dagegen hatten mehrere Juristenorganisationen, darunter auch die örtlichen Anwaltsvereine und der Richterbund, protestiert und im Sommer vergangenen Jahres ein Volksbegehren gegen die Pläne auf den Weg gebracht (vgl. ZAP Anwaltsmagazin 10/2014, S. 548).

Wie das OVG jetzt – auf eine entsprechende Klage des Präsidiums des AG Stralsund – entschied, verstößt die Reform gegen das Gerichtsverfassungsgesetz. Nach dem GVG sei das Gerichtspräsidium für die Geschäftsverteilung zuständig. Das Land habe aber in der Zweigstellenverordnung die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Zweigstellen abschließend und ausnahmslos geregelt und damit den Präsidien der Amtsgerichte die Möglichkeit genommen, auf Geschäftsveränderungen mit Personalzuweisungen und Zuständigkeiten reagieren zu können.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es werde, so die zuständige Mitarbeiterin des Justizministeriums, geprüft, ob das Land Revision einlegen werde. Der Richterbund in Mecklenburg-Vorpommern begrüßte das Urteil: Das Oberverwaltungsgericht habe klargestellt, dass die Rechte eines Gerichtspräsidiums nicht durch Landesrecht ausgehebelt werden könnten, so ein Sprecher des Richterbundes.

[Quelle: lto]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge