Das BVerfG hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Anfang Juni im Rahmen der "Mietpreisbremse" in Kraft getretene Bestellerprinzip bei Maklerprovisionen (s.a. den vorstehenden Beitrag) für Wohnraummietverträge abgelehnt.

Wie das Gericht am 27. Mai bekannt gegeben hat, beruht der Beschluss auf einer Folgenabwägung. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung müssten die Nachteile, die durch das vorübergehende Inkrafttreten eines – nach abschließender Prüfung – verfassungswidrigen Gesetzes entstünden, die Nachteile deutlich überwiegen, die mit der vorläufigen Verhinderung eines verfassungsmäßigen Gesetzes verbunden wären. Den Antragstellern sei die Darlegung eines hinreichend schwerwiegenden Nachteils jedoch weder für die Gesamtheit der Wohnungsvermittler noch im Hinblick auf ihre eigene Situation gelungen (BVerfG, Beschl. v. 13.5.2015 – 1 BvQ 9/15).

Antragsteller waren zwei Immobilienmakler, die sich durch die Einführung dieses Bestellerprinzips in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sehen, sowie ein Wohnungsmieter, der eine Verletzung seines Rechts auf Vertragsfreiheit rügte. Neben dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist mit den gleichen Rügen Verfassungsbeschwerde erhoben worden, über die noch entschieden werden muss (Az. 1 BvR 1015/15).

In der Begründung seines Ablehnungsbeschlusses verweist das BVerfG auf die Daten des Statistischen Bundesamtes. Danach gab es im Jahr 2012 in Deutschland 37.900 Unternehmen, die ihren wirtschaftlichen Schwerpunkt in der Vermittlung und Verwaltung von Immobilien haben. Sie setzten rund 17,1 Mrd. Euro um, durchschnittlich somit 451.000 EUR pro Unternehmen. Auf Basis der in der Gesetzesbegründung genannten Zahlen ergibt sich eine durchschnittliche Belastung pro Unternehmen i.H.v. jährlich ca. 8.200 EUR. Von einer Existenzbedrohung des gesamten Berufsstandes der Wohnungsvermittler könne, so das Gericht, also nicht ausgegangen werden.

Den auf den Aspekt der Vertragsfreiheit gestützten Antrag des Mieters verwarf das BVerfG bereits als "offensichtlich unzulässig". Es sei nicht zu ersehen, wo hier die Vertragsfreiheit verletzt werde; Mietern sei es nach wie vor unbenommen, Maklerverträge abzuschließen und sich zur Zahlung von Courtage zu verpflichten.

[Quelle: BVerfG]

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