(OLG Frankfurt/M., Urt. v. 14.10.2021 – 22 U 50/20) • Hat nach einem Unfall mit einem geleasten Fahrzeug der Unfallgegner den Schaden gegenüber der Leasinggeberin vollständig beglichen, steht ihm, wenn den Leasingnehmer kein Verschulden trifft, ein Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich gegen diesen nicht zu. Dies gilt auch dann, wenn sich aus dem Leasingvertrag eine verschuldensunabhängige Haftung des Leasingnehmers ggü. der Leasinggeberin ergibt.

ZAP EN-Nr. 1/2022

ZAP F. 1, S. 11–11

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