(OLG Dresden, Beschl. v. 13.10.2020 – 4 U 1667/20) • Das Feststellungsinteresse für eine Klage gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers ist auch dann zu bejahen, wenn dieser vorprozessual erklärt hat, bei der Übernahme etwaiger berechtigter Forderungen eine Haftungsquote von 75 % zugrunde zu legen. Beobachtet ein Geschädigter in der Silvesternacht das Abbrennen von Feuerwerkskörpern durch Gäste einer Silvesterparty, muss er sich ohne Hinzutreten weiterer Umstände kein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er durch einen unsachgemäß gezündeten Feuerwerkskörper eines Dritten verletzt wird. Der Geschädigte hätte sich nicht zum Selbstschutz zurück in das Gebäude begeben müssen.

ZAP EN-Nr. 1/2021

ZAP F. 1, S. 29–29

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