Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie unwürdig erscheinen lässt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Im vergangenen Jahr hatte der BGH wiederum Gelegenheit, diesen auslegungsbedürftigen Tatbestand auszufüllen (Urt. v. 14.1.2019 – AnwZ [Brfg] 70/17 m. Anm. Ring DStR 2019, 895). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG (Beschl. v. 22.10.2017 – 1 BvR 1822/16; dazu Deckenbrock/Markworth Berufsrechtsreport ZAP 2018, 57, 62 f.) hebt der Anwaltssenat hervor, dass die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit voraussetze, dass der Bewerber ein Verhalten gezeigt hat, dass ihn bei Abwägung aller erheblichen Umstände nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt. Auch eine durch ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten begründete Unwürdigkeit könne allerdings durch Zeitablauf und Wohlverhalten des Bewerbers derart an Bedeutung verloren haben, dass sie der Zulassung des Bewerbers nicht mehr im Wege stehe. Dies sei bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit als Rechtsanwalt begangen wurden, 30 Jahre nach ihrer Begehung regelmäßig der Fall. Im Streitfall konnte daher dem Antragsteller, der 1992 wegen in den Jahren 1987 bis 1989 begangener Straftaten der Untreue in acht Fällen sowie des Betrugs und der Gebührenüberhebung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt worden war, sein früheres Fehlverhalten nicht entgegengehalten werden. Da hinsichtlich dieser strafgerichtlichen Verurteilung die Tilgungsfrist nach §§ 36 S. 1, 46 Abs. 3 BZRG abgelaufen ist, habe sich der Anwalt in dem Fragebogen zum Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft gem. § 53 Abs. 1 Nr. 2 BZRG zudem als unbestraft bezeichnen dürfen. Schließlich seien auch einzelne Verstöße des Antragstellers gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nicht geeignet, ihm die Zulassung zu versagen, wenn und da ihnen kein besonderes Gewicht beizumessen ist, die Wiederzulassung des Antragstellers zu oder vor dem Zeitpunkt der Verfehlungen auf einen entsprechenden Antrag hin bereits ernstlich in Betracht gekommen wäre und seit ihrer Begehung wieder ein Zeitraum von fünf Jahren vergangen ist.

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