(BGH, Urt. v. 23.10.2019 – XII ZR 125/18) • Ein Mietvertrag, den eine Gemeinde abgeschlossen hat, um in dem Mietobjekt ihr zugewiesene Flüchtlinge unterbringen zu können, ist unbeschadet seiner Bezeichnung kein Wohnraummietvertrag i.S.v. § 549 Abs. 1 BGB (Fortführung von BGHZ 94, 11 = NJW 1985, 1772). Eine in diesem Vertrag enthaltene formularmäßige Klausel, mit der für beide Mietvertragsparteien das Recht zur ordentlichen Kündigung für die Dauer von 60 Monaten ausgeschlossen wird, ist nicht wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam. Hinweis: Die Gemeinde hatte den Vertrag gekündigt, weil keine Flüchtlinge untergebracht wurden; später hatte sie unter Verweis auf einen Mietspiegel erfolglos eine wucherische Miete geltend gemacht.

ZAP EN-Nr. 3/2020

ZAP F. 1, S. 27–27

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