(OLG Nürnberg, Urt. v. 13.6.2018 – 12 U 1919/16) • Ein Partnervermittlungsvertrag ist regelmäßig als Dienstvertrag zu qualifizieren und die von einem Partnervermittler geschuldete Hauptleistung ist jedenfalls hinreichend bestimmbar, wenn (mit sofortiger Fälligkeit) 10 Partnervorschläge geschuldet sind, wobei konkludent die Abrede besteht, dass die Partnervorschläge (entsprechend der vereinbarten „Erarbeitung und Auswahl” der Empfehlungen) anhand der von dem Kunden geäußerten Eigenschaften, Interessen und Wünsche sowie aufgrund regionaler und altersmäßiger Zuordnung zum Kunden zu erarbeiten sind. Das in einem Partnervermittlungsvertrag vereinbarte Honorar von 499,80 EUR je Partnervorschlag steht nicht in einem besonders groben – oder auch nur auffälligen – Missverhältnis zur vereinbarten Leistung und ist daher nicht sittenwidrig. Erbringt der Betreiber einer Partnervermittlung die vertraglich geschuldete Anzahl von Partnervorschlägen, ist damit sein Vergütungsanspruch entstanden. Dies hat zur Folge, dass eine Rückforderung der Vergütung bei vorzeitiger Vertragskündigung durch den Kunden ausgeschlossen ist.

ZAP EN-Nr. 2/2019

ZAP F. 1, S. 11–11

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