An einem ernsthaften Nutzungs-/Überlassungswillen fehlt es dann, wenn zum Zeitpunkt der Befristung bereits feststeht, dass z.B. der Vermieter die Wohnung gar nicht nutzen kann, etwa weil er sich dauerhaft an einem anderen Ort aufhält. Zu beachten ist weiter, dass die Nutzungsmöglichkeit nicht mit Sicherheit feststehen muss, es ist vielmehr ausreichend, wenn der Vermieter in Erwägung zieht, dass nach Ablauf der Vertragszeit ein Nutzungswille vorliegen könnte (Staudinger/Rolfs, a.a.O., § 575 Rn 18; Schmidt-Futterer/Blank, a.a.O., § 575 Rn 9 m.w.N.). Ein bestimmtes Nutzungsinteresse ist ebenso wenig erforderlich, wie ein bestimmtes Mindestmaß der Nutzung. Ausreichend ist deshalb auch, wenn der Vermieter die Wohnräume nur als Wochenend- oder Zweitwohnung nutzen will: Seit der Entscheidung des BGH (Beschl. v. 22.8.2017 – VIII ZR 19/17) steht für den Bereich der Eigenbedarfskündigung fest, dass auch eine Nutzung als Zweitwohnung grundsätzlich möglich ist. Für den Bereich des Zeitmietvertrags muss dies erst Recht gelten, da der Mieter hier anders als bei einer Eigenbedarfskündigung die intendierte Nutzung als Zweitwohnung bei Vertragsschluss kennt, sich durch Vertragsunterschrift dazu bereit erklärt, einen nur befristeten Wohnraummietvertrag abzuschließen und damit weniger schutzbedürftig ist (in diesem Sinne auch MüKo-BGB/Häublein, a.a.O., § 575 Rn 17 m.w.N.; im Ergebnis ebenso Staudinger/Rolfs, a.a.O., § 575 Rn 22).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge