Der Unterschied zur Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt darin, dass bei § 575 BGB der bloße Nutzungs- und Überlassungswille genügt, bei der Eigenbedarfskündigung ein Nutzungs- und Überlassungswille bei Kündigungsausspruch und grundsätzlich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist positiv vorliegen muss (MüKo-BGB/Häublein, a.a.O., § 575 Rn 16). Es ist bei § 575 BGB mithin ausreichend, wenn der Vermieter die Nutzung/Überlassung ernsthaft in Betracht zieht, bei der Eigenbedarfskündigung würde eine Kündigung in diesem Fall regelmäßig als sog. Vorratskündigung (vgl. hierzu explizit BGH, Urt. v. 23.9.2015 – VIII ZR 297/14) materiell unwirksam sein (BGH, Urt. v. 18.4.2007 – VIII ZR 182/06; Schmidt-Futterer/Blank, a.a.O., § 575 Rn 8).

 

Praxishinweis:

Eine Eigenbedarfskündigung hat deutlich strengere Voraussetzungen als eine zeitliche Befristung aufgrund einer geplanten Eigennutzung des Vermieters. Um mögliche ggf. zeit- und kostenintensive Räumungsrechtsstreite aufgrund einer erklärten Eigenbedarfskündigung zu vermeiden, ist auf Vermieterseite dringend anzuraten, einen etwaigen Eigennutzungswunsch früh zu bilden, um ggf. einen auf längere Zeit befristeten Mietvertrag abzuschließen.

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