In ZAP F. 18, S. 1517 f. (s. auch ZAP F. 18, S. 1487) ist über Risiken im Zusammenhang mit elektronischer Berufungs- und Revisionseinlegung berichtet worden.

Das BSG hat durch Beschluss vom 22.2.2017 (B 1 KR 19/16 S) entschieden, dass Rechtsbehelfe beim BSG nicht durch einfache E-Mail wirksam eingelegt werden können. Rechtsschutzbegehren sind grundsätzlich an das BSG schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben, soweit das SGG nicht Schriftform erfordert (so z.B. in § 160a Abs. 1 S. 3 SGG). § 65a Abs. 1 SGG lässt – anstelle der Schriftform – die Übermittlung von elektronischen Dokumenten nach Maßgabe von Rechtsverordnungen des Bundes oder des jeweiligen Landes zu. Für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist eine qualifizierte elektronische Signatur vorzuschreiben, § 65a Abs. 1 S. 3 SGG. Für das BSG lässt die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim BSG vom 18.12.2006 (BGBl I, S. 3219) die Übermittlung elektronischer Dokumente zu. § 2 dieser Verordnung bestimmt: "Die für Dokumente, die [wie vorliegend die Beschwerde] einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, erforderliche qualifizierte elektronische Signatur muss dem Profil ISIS-MTT entsprechen und das ihr zugrunde liegende Zertifikat muss durch das Gericht prüfbar sein. Eine einfache E-Mail erfüllt diese Voraussetzungen nicht." Der Senat betont gleichzeitig, dass vom Formerfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur auch nicht ausnahmsweise abgesehen werden kann, selbst wenn sich aus E-Mails oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt. Prüfungsmaßstab ist hier ausschließlich § 65a SGG bzw. die entsprechende Rechtsverordnung. Ein die dortigen Voraussetzungen einschränkender Rückgriff auf Grundsätze, die für originär schriftlich eingelegte Rechtsmittel entwickelt wurden, kommt somit nicht in Betracht (so bereits BSG, Urt. v. 12.10.2016 – B 4 AS 1/16 R).

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