(EuGH, Urt. v. 6.12.2017 – C-230/16) • Ein Anbieter von Luxuswaren kann seinen autorisierten Händlern verbieten, die Waren im Internet über eine Drittplattform zu verkaufen. Ein solches Verbot ist geeignet, das Luxusimage der Waren sicherzustellen, und geht grds. nicht über das hierfür erforderliche Maß hinaus. Hinweis: Im vorliegenden Fall ging es um einen Anbieter von Luxusartikeln in Deutschland, der seinen autorisierten Fachhändlern den Vertrieb über Amazon untersagt hatte. Auf die Vorlage des OLG Frankfurt/M. verwies der EuGH auf seine ständige Rechtsprechung, wonach ein selektives Vertriebssystem für Luxuswaren, das primär der Sicherstellung des Luxusimages dieser Waren dient, nicht gegen das unionsrechtliche Kartellverbot verstößt, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: Die Auswahl der Wiederverkäufer muss anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgen, die einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden, zudem dürfen die festgelegten Kriterien nicht unverhältnismäßig sein.

ZAP EN-Nr. 12/2018

ZAP F. 1, S. 12–12

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