(BGH, Urt. v. 30.3.2017 – I ZR 19/16) • Hat ein volljähriges Kind seinen Eltern gegenüber gestanden, mittels einer Filesharing-Software ohne Einwilligung des Verwertungsberechtigten urheberrechtliche Werke im Internet angeboten zu haben, so haften die Eltern als Anschlussinhaber gegenüber dem Berechtigten täterschaftlich auf Schadensersatz, wenn sie verschweigen, welches der erwachsenen Kinder die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Im Falle einer über den von Eltern unterhaltenen Internetanschluss begangenen Urheberrechtsverletzung durch Teilnahme an einer Internettauschbörse umfasst die sekundäre Darlegungslast der Anschlussinhaber bei Inanspruchnahme durch den Tonträgerhersteller die Angabe des Namens ihres volljährigen Kindes.

ZAP EN-Nr. 13/2018

ZAP F. 1, S. 12–12

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